Import International oHg ist Mitglied im Verband VEIA

ilapo ist Mitglied im Verband VEIA

JUERS ist Mitglied im Verband VEIA

Ortscheid ist Mitglied im Verband VEIA

Pharma International ist Mitglied im Verband VEIA

PHARMORE ist Mitglied im Verband VEIA

VEIA Mitglied Phoenix Pharma-Einkauf GmbH

Runge Pharma ist Mitglied im Verband VEIA

Krebs Pharmaceutica ist Mitglied im Verband VEIA

Start Home

VEIA, Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel e.V.

 

VEIA, Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel e.V. wurde 2010 gegründet.

Gründungsmitglieder sind die Unternehmen Import-International (München), Internationale Ludwigs-Arzneimittel (München), Juers (Hamburg), Krebs-Pharma (Offenbach), Ortscheit (Saarbrücken), Pharma International (Mainz), Pharmore (Ibbenbüren) und Runge-Pharma (Lörrach).

 

Stellungnahme des VEIA, Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel e.V. zum Referentenentwurf der 16. Novelle des AMG

Der Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel (VEIA) nimmt zum vorliegenden Referentenentwurf 16. AMG-Novelle wie folgt Stellung:

Wir regen an, den folgenden Satz § 73.3, Satz 3 des AMG

„für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen“

durch folgende Formulierung zu ersetzen:

„für sie hinsichtlich des Wirkstoffs, der Wirkstärke, der Darreichungsform und den Hilfsstoffen identische Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen“

Begründung:

In der 15.AMG Novelle wurde...

Weiterlesen...

 

AMG § 73

(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und

1. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist, eine Apotheke betreibt oder als Träger eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln versorgt wird,

1a. im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt ist und von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder...

Weiterlesen...